Nach einem schöpferischen (technischen) Werk ist eine finanzielle Belohnung perfekt und der Erfinder zufrieden bis sehr zufrieden … Wenn aber die Erwartungen des Erfinders nicht erfüllbar sind, wird sein Anliegen vom Arbeitnehmererfindergesetz im Interessenausgleich mit dem Arbeitgeber begrenzt.
Nach deutschem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG, im Jahr 1957 geschaffen, zuletzt 1998, 2002 und 2009 modernisiert) hat der Schöpfer (Erfinder) das Recht auf seine Erfindung. Oft wird auch von dem Arbeitnehmererfindergesetz gesprochen. Das eine bezieht sich auf die Erfindung, das andere auf den Erfinder, der die Erfindung macht. Subjekt und Objekt stehen nebeneinander und beiderlei Benennungen haben ihre Berechtigung, auch wenn das Gesetz selber die Erfindung in seinem Titel trägt.