GEBRAUCHSMUSTER
DEUTSCHE GEBRAUCHSMUSTER
Mit einem Gebrauchsmuster erlangen Sie praktisch sofort wirtschaftlich wirksamen Schutz. Das Gebrauchsmuster ist ein inhaltlich ungeprüftes Schutzrecht. Es wird abgezweigt oder angemeldet und – sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind – ohne Prüfung auf Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderischen Schritt in das Register des DPMA als Gebrauchsmuster eingetragen. Sein Wert definiert sich über eine zuverlässige Recherche des Standes der Technik. So wird das Risiko eines Löschungsverfahrens minimiert und das in den Wettbewerb einschneidende Schwert des Gebrauchsmusters geschärft.
Die Lebensdauer eines Gebrauchsmusters kann auf maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Gebrauchsmuster schützt keine Verfahren. Als besonderes Merkmal kommt hinzu, dass bei einem Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist besteht, bei der eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Offenlegung des geschützten Gegenstandes des Gebrauchsmusters durch den Inhaber selbst innerhalb dieser Frist nicht dazu führt, dass das Gebrauchsmuster seine Rechtsbeständigkeit verliert. Zu vermerken ist, dass eine nachträgliche Patentanmeldung nach einer eigenen Veröffentlichung der Idee derzeit nicht in Betracht kommt.
Das beim DPMA eingetragene Gebrauchsmuster gilt für Deutschland. Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung. Das „kleine“ Patent (Utility Model, Utility Certificate, Innovation Patent) erhält man unter anderem in Australien (als Innovation Patent – bis 2001 Petty Patent), Österreich, Brasilien, China (einschließlich Hongkong und Macao), der Tschechischen Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich (als Utility Certificate), Südkorea, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Japan, Mexiko (als Petty Patent, aber mit sachlicher Prüfung), Polen, Portugal, Russland, Spanien und der Türkei.
Es hat gegenüber dem Patent zeitliche Schranken, einen eingeschränkten sachlichen Anspruchsbereich und einen meist auf das lokale Territorium beschränkten Stand der Technik gegen sich.
Das Gebrauchsmuster kann als Ergänzung zu einer Patentanmeldung – durch eine Abzweigung – genutzt werden. Diese bietet einen flankierenden Schutz in dem Zeitintervall zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung, in dem kein oder nur eingeschränkter Schutz besteht. Die Abzweigung entsteht als eine selbstständige Gebrauchsmusteranmeldung, die mit einem entsprechenden Antrag den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nimmt. Mit der Eintragung des abgezweigten Gebrauchsmusters hat Ihre Idee kompletten Schutz, losgelöst von der Entwicklung des Patenterteilungsverfahrens.
Stand: 12. August 2013