Marke
FIRMA UND MARKE
Slogan. Motto. Zusage. Melodie des Ausdrucks ... Ein singuläres Bild, ein Name mit Resonanz. Sie machen Ihr Unternehmen unverwechselbar, charakterisieren es, sind Ihr eigener Werbeträger. Und Sie können Ihre Aura mit einem Wort, einem Bild, einer Kombination dieser zwei Formen oder einem dreidimensionalen Shape schützen.
Mit der Eintragung einer Marke erwerben Sie als Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen und können anderen eine Nutzung untersagen. Die Lebensdauer einer Marke beträgt anfangs zehn Jahre, kann aber im Zehn-Jahres-Rhythmus beliebig oft verlängert werden. Die Marke lebt also länger als Schildkröten. Ewig.
Die Wirkung einer Marke ist territorial orientiert. Eine Marke kann deutschlandweit oder EU-weit (beim Harmonisierungsamt für den 'Binnenmarkt' in Alicante = HABM) angemeldet werden. Für zahlreiche Staaten kann ein Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf (WIPO) eingereicht werden.
Beim Kreieren einer Marke ist zu beachten, dass diese nicht in den Schutzbereich bereits bestehender Marken oder Unternehmenszeichen für zumindest ähnliche Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen gelangt. Der Markenanmelder sollte sich deshalb vor einer Anmeldung seiner Marke zur Eintragung in das Register und vor der Benutzung informieren, um Verletzungen und damit finanzielle Risiken klein zu halten. Eine Markenrecherche ist die Lösung, die kreierte Marke auf den Prüfstand zu stellen.
Beim Kreieren der Marke ist aber auch zu beachten, dass es ein Markendesign sein sollte, das nicht platt oder aus üblichen Attributen zusammengeschlackst wurde ('com' für Computer und IT oder 'med' für medizinische Substanzen). Bugdahl in www.at10tion.de gibt hierbei Ratschläge, hilft indes auch gern aktiv beim kreativen Design einer passenden Marke.
Seine Standpunkte ...
1. Keine direkt beschreibenden NAMEN (SAHNESTEIF)
2. Keine lobenden Namen (PLUS)
3. Keine geografischen Namen (NORDSEE)
4. Keine griechischen Buchstaben (alpha)
5. Keine Nachahmung des Marktführers
6. Keine Grabschändung (Lady DI)
7. Keine Trend-Namen (z. B. Weichei-Ausdrücke)
8. Keine verwässerten Namensbestandteile (BIO*, *TEC).
Aber sorgfältig recherchierte, denkwürdige, einprägsame, nachhaltig sympathische
9. Phantasienamen, synthetische, abstrakte Namen
10. Sprechende Namen mit einem indirekten Bezug
AUS DER PRAXIS
„Capelli“, „HAIRlich“, „Vorher Nachhair“, „Abschnitt“, „CreHairtiv“, „RUND HAIR UM“, „Haarlekin“, „Hauptsache“, „Killing Hair“, „Pony Club“, „NO-HAIR studio“, „Haar-em“ stehen für Frisörsalons und ihre haartechnischen Dienstleistungen. Sie sind als „sprechende Marken“ unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Sie lassen den die Dienstleistungen umschreibenden Begriff assoziierend erkennen, oder erahnen, sind ihm aber nicht gleichzusetzen, vgl. MarkenG §8 Absatz 2 Nummern 1 und 2. Anders zu sehen sind „Hairdoc“, „King Hair“, „Hair 21“, „Brilliant Hair Studio“, „Hair Company“, „hairlover“, „Haircut“, „New Hair“, „Haus des Haares“, „Haarkosmetik“, „Haarzentrum“, „Haar-Club“ oder „Haar in Haar - Friseur“, die nicht mehr beinhalten als die Sachangabe selbst, vgl. BGH in WRP 2001, 1082, „marktfrisch“ oder EuGH in MarkenR 2002, 391, „Companyline“.
In einer jüngeren Publikation von Bugdahl, MarkenR 2015, 184 sind weitergehende kreative Haar-Marken genannt, so „Haarakiri“, „hairport“, „Fönix“, „Schnittstelle“, „Querschnitt“, „Haar ab solut“, auf die wir hier gerne verweisen, indes nicht vergessen möchten zu erwähnen, dass unsere Idee der haarigen Marken schon im August 2013 publiziert war.
Wie Grenzfälle ausschauen, so „Hair Saloon“ oder „holyhair“ ist bislang nicht versucht worden. Assoziationen, ja, Anlehnung, ja, unmittelbare Erkennbarkeit, nein. „Hairvorragend“ einfach zu erläutern, im Grenzfall aber „schwair“ zu sagen.
Eine Marke muss für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Als Starthilfe gibt das Gesetz eine fünfjährige Schonfrist, innerhalb deren eine fehlende Benutzung unschädlich ist. Erfolgt keine Benutzung, wird der Markenschutz zu einem Scheinrecht für die nicht benutzten Waren oder Dienstleistungen. Daher sollten auch nur solche Waren oder Dienstleistungen in das eingetragene Verzeichnis aufgenommen werden, für welche der Inhaber seine Marke tatsächlich benutzen (lassen) will oder bei denen eine Benutzung in naher Zukunft aufgenommen werden soll.
First published: 12 August 2013
Updated: 20 May 2015