Patente
PATENTE UND PATENTE ANMELDEN
Angemeldete Patente revolutionieren die Welt und bringen sie ein Stück weiter. Sie sind der Motor der Weiterentwicklung und die Motivation der Schöpfer …
Patente schützen neue technische Ideen (Erfindungen) und verleihen ihrem Inhaber ein befristetes Privileg von bis zu 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Dadurch erhält der Inhaber ein Exklusivrecht für die Herstellung, Vermarktung (Kommerzialisierung), Benutzung und das Importieren von Gegenständen seiner patentierten Erfindung.
NATIONALE PATENTE
In jedem Land der Welt kann ein Patent angemeldet werden oder eine Patentanmeldung eingereicht werden. Dank der PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) gibt es auch die Möglichkeit, überall in der Welt über das Prioritätsrecht Schutz mit dem Zeitrang der ersten Anmeldung zu erhalten.
EUROPÄISCHES PATENT
Eine Europäische Anmeldung bietet die Möglichkeit – im Rahmen eines einzigen Prüfungs- und Erteilungsverfahrens – in einer Vielzahl von EPC-Ländern (derzeit 38 Mitgliedstaaten) zu einem Patent zu gelangen, vgl. Art. 2 EPC (European Patent Convention). Nach Erteilung des Europäischen Patentes durch das Europäische Patentamt (EPA) erfolgt die Validierung in den selektierten Ländern, womit die Wirkung des Europäischen Patentes in den ausgewählten Ländern nach Erteilung erhalten bleibt, vgl. Art. 65 EPC und das Londoner Übereinkommen.
EINHEITSPATENT (EUROPEAN PATENT HAVING COMMON EFFECT)
Ziel dieses Unitary Patent ist, den finanziellen Aufwand nach einer Patenterteilung zu senken, indem die Nationalisierungen (= Validierungen) in den einzelnen Ländern entfallen. Das Einheitspatent ersetzt das nie in Kraft getretene Gemeinschaftspatent und hat EU-weit Gültigkeit. Ausnahmen – soweit derzeit absehbar – sind Spanien, Kroatien und Polen, eingeschränkt Italien. Unter anderem die Schweiz/Liechtenstein, die Türkei, Norwegen und Island sind derzeit nur über das Europäische Patent zu erreichen.
Das Einheitspatent unterliegt zwei Verordnungen, die am 1. Januar 2014 in Kraft traten und ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht anwendbar sind. Die genaue Umsetzung ist noch im Fluss. Derzeit haben die EU-Staaten Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert. Das Berufungsgericht des einheitlichen Patentgerichts wird seinen Sitz in Luxemburg haben; die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz hat ihren Sitz in Paris und verfügt über Zweigstellen in London und München mit aufgeteilter sachlicher Zuständigkeit.
Während einer Übergangszeit von sechs Jahren (verlängerbar um max. weitere sechs Jahre) muss das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung stets in Englisch und in (nur) einer weiteren Amtssprache der EU vorliegen, so dass bei Einreichung der Europäischen Anmeldung in deutscher Sprache das Europäische Patent nach Erteilung ins Englische zu übersetzen ist. Nach Ablauf der Übergangszeit sind weiterhin die Patentansprüche ins Englische und Französische zu übersetzen (schon vor der Patenterteilung). Die ganze Patentschrift wird dann von einem maschinellen Übersetzer in andere Sprachen übertragen.
INTERNATIONALE (PCT-)PATENTANMELDUNGEN
Mit nur einer solchen internationalen Anmeldung kann eine Erfindung für eine Vielzahl von Ländern weltweit angemeldet werden. Nach Ablauf von zumindest 30 Monaten ab Einreichung der Prioritätsanmeldung ist eine Nationalisierung der internationalen Anmeldung in gewünschten Ländern vorgesehen. In den ausgewählten Staaten (derzeit 148 Optionen) folgt ein nationales Patenterteilungsverfahren. Es gibt kein „internationales Patent“.
In der internationalen Phase kann die Erfindung vor Einleitung der nationalen Phasen zentral von der IPEA geprüft werden. Die Senkung eines monetären und organisatorischen Aufwands ist der große Vorteil einer solchen internationalen Anmeldung.
AUS DER PRAXIS:
Hier geht es zu einer DE-Offenlegungsschrift A1
Eine DE-Offenlegung A1 einer Anmeldung, die noch nicht geprüft worden ist. Es ist ein Recherchenbericht des DPMA auf dem Deckblatt zu erkennen.
Hier geht es zu einer DE-Patentschrift C2
Eine DE-Patentschrift aus dem Jahr 1989, bevor Frank Reimund Leonhard Patentanwalt geworden ist. Die Patentschrift ist vom DPMA eingescannt worden.
Hier geht es zu einem deutschen Patent
DE-Patentschrift B4 aus dem Jahr 2014 in besserer Qualität. Das Patent befasst sich mit skalierbarer Sicherheit in einer Antriebssteuerung.
Hier geht es zu einer europäischen Patentschrift
EP-Patentschrift B1 nach der EPÜ-Prüfung. Es wird für die Staaten erteilt, die unter (84) auf dem Deckblatt stehen.
Hier geht es zu einer EP-Patentschrift
EP-Patentschrift B2 für eine Moineau-Pumpe. Das Patent wurde nach einem Einspruchsverfahren aufrechterhalten und die B2-Patentschrift ist die geänderte Fassung der ersten B1-Patentschrift.
Hier geht es zu einem US-Patent
US-Patentschrift B2 neueren Datums für eine Bearbeitung eines Schmucksteins (gemstone). Der Griff zum Messen und zum Schleifen wird positionsgenau ausgetauscht. Beim Messen soll wenig Gemstone-Surface bedeckt sein, beim Schleifen wegen der auftretenden Kräfte viel mehr Fläche.
Hier geht es zu einer US-Patentschrift
US-Patentschrift B1. Das vermutlich erste Page-Ranking-Patent von einem Herrn Page, Lawrence (Larry) Page.
Hier geht es zu einer internationalen Offenlegungsschrift A2
Eine PCT-Anmeldung (eine internationale Anmeldung), die ohne Recherchenbericht publiziert worden ist. Sie wartet auf ihre nationalen Phasen. Eine Nadelstruktur entsteht selbstmaskierend mit O2- und SF6-Arbeitsgasen und bildet eine Silizium-Oberfläche, die (schwarze) Mottenaugen nachbildet. Das ist sogenanntes „black silicon“ (schwarzes Silizium).
PCT-Register
Der Link zu der PCT-Anmeldung, wie sie bei der WIPO geführt wird.
Stand: 23. September 2014